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StGB · Strafgesetzbuch

§ 124 StGBAuskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses zugunsten des Auslands

Fünfter Abschnitt Verletzungen der Privatsphäre und bestimmter Berufsgeheimnisse

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(1) Wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis mit dem Vorsatz auskundschaftet, daß es im Ausland verwertet, verwendet oder sonst ausgewertet werde, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, zu dessen Wahrung er verpflichtet ist, der Verwertung, Verwendung oder sonstigen Auswertung im Ausland preisgibt.

История на изменения
  • In Kraft seit 2023-09-01