Rechtsbibliotheek en dossieranalyse · Oostenrijk · België · Europese Unie
LAWxPERT Aanmelden Gratis account

StGB · Strafgesetzbuch

§ 124 StGBAuskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses zugunsten des Auslands

Fünfter Abschnitt Verletzungen der Privatsphäre und bestimmter Berufsgeheimnisse

Van krachtOfficiële tekst

(1) Wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis mit dem Vorsatz auskundschaftet, daß es im Ausland verwertet, verwendet oder sonst ausgewertet werde, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, zu dessen Wahrung er verpflichtet ist, der Verwertung, Verwendung oder sonstigen Auswertung im Ausland preisgibt.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2023-09-01