§ 7 StGBStrafbarkeit vorsätzlichen und fahrlässigen Handelns
Allgemeine Bestimmungen
(1) Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, ist nur vorsätzliches Handeln strafbar.
(2) Eine schwerere Strafe, die an eine besondere Folge der Tat geknüpft ist, trifft den Täter nur, wenn er diese Folge wenigstens fahrlässig herbeigeführt hat.
История на изменения
- In Kraft seit 2008-01-01