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StPO · Strafprozeßordnung 1975

§ 46 StPOAusschließung von Geschworenen, Schöffen und Protokollführern

4. Abschnitt Ausschließung und Befangenheit

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Für die Ausschließung und Ablehnung von Geschworenen und Schöffen sind die Bestimmungen über Richter sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass über die Ablehnung der Vorsitzende des Geschworenen- oder Schöffengerichts zu entscheiden hat. Für Protokollführer gelten die Ausschließungsgründe des § 43 Abs. 1; über ihre Ablehnung entscheidet der Richter oder der Vorsitzende des jeweiligen Senates.

История на изменения
  • In Kraft seit 2008-01-01