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StPO · Strafprozeßordnung 1975

§ 46 StPOAusschließung von Geschworenen, Schöffen und Protokollführern

4. Abschnitt Ausschließung und Befangenheit

En vigueurTexte officiel

Für die Ausschließung und Ablehnung von Geschworenen und Schöffen sind die Bestimmungen über Richter sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass über die Ablehnung der Vorsitzende des Geschworenen- oder Schöffengerichts zu entscheiden hat. Für Protokollführer gelten die Ausschließungsgründe des § 43 Abs. 1; über ihre Ablehnung entscheidet der Richter oder der Vorsitzende des jeweiligen Senates.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2008-01-01