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GebAG · Gebührenanspruchsgesetz

§ 64 GebAGFestsetzung von Zuschlägen

VII. ABSCHNITT römisch sieben. ABSCHNITT

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Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung zu den in diesem Bundesgesetz angeführten festen Beträgen einen Zuschlag festzusetzen, soweit dies notwendig ist, um diese Beträge den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen. Die sich hiernach ergebenden Gebühren sind in der Verordnung festzustellen; die Beträge sind kaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden.

История на изменения
  • In Kraft seit 2011-01-01