GebAG · Gebührenanspruchsgesetz
§ 64 GebAGFestsetzung von Zuschlägen
VII. ABSCHNITT römisch sieben. ABSCHNITT
Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung zu den in diesem Bundesgesetz angeführten festen Beträgen einen Zuschlag festzusetzen, soweit dies notwendig ist, um diese Beträge den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen. Die sich hiernach ergebenden Gebühren sind in der Verordnung festzustellen; die Beträge sind kaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2011-01-01