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Übereinkommen über das auf Straßenverkeh · Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht

§ 15 Übereinkommen über das auf StraßenverkehArtikel 15

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Dieses Übereinkommen hat keinen Vorrang gegenüber anderen Übereinkommen, deren Vertragsparteien die Vertragsstaaten sind oder werden und die auf besonderen Gebieten die außervertragliche zivilrechtliche Haftung aus einem Straßenverkehrsunfall regeln.