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Übereinkommen über das auf Straßenverkeh · Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht

§ 15 Übereinkommen über das auf StraßenverkehArtikel 15

En vigueurTexte officiel

Dieses Übereinkommen hat keinen Vorrang gegenüber anderen Übereinkommen, deren Vertragsparteien die Vertragsstaaten sind oder werden und die auf besonderen Gebieten die außervertragliche zivilrechtliche Haftung aus einem Straßenverkehrsunfall regeln.