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ARHG · Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

§ 30 ARHGBehandlung einlangender Ersuchen

ZWEITER ABSCHNITT Zuständigkeit und Verfahren

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Auslieferungsersuchen sind vom Bundesministerium für Justiz unmittelbar der zuständigen Staatsanwaltschaft unter gleichzeitiger Unterrichtung der Oberstaatsanwaltschaft zur weiteren Verfügung zuzuleiten. Liegen Umstände zutage, die einer Auslieferung aus einem der in den §§ 2 und 3 Abs. 1 angeführten Gründe entgegenstehen, oder ist das Ersuchen zur gesetzmäßigen Behandlung ungeeignet, so hat der Bundesminister für Justiz das Ersuchen sogleich abzulehnen.

История на изменения
  • In Kraft seit 2008-01-01