ARHG · Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz
§ 30 ARHGBehandlung einlangender Ersuchen
ZWEITER ABSCHNITT Zuständigkeit und Verfahren
Auslieferungsersuchen sind vom Bundesministerium für Justiz unmittelbar der zuständigen Staatsanwaltschaft unter gleichzeitiger Unterrichtung der Oberstaatsanwaltschaft zur weiteren Verfügung zuzuleiten. Liegen Umstände zutage, die einer Auslieferung aus einem der in den §§ 2 und 3 Abs. 1 angeführten Gründe entgegenstehen, oder ist das Ersuchen zur gesetzmäßigen Behandlung ungeeignet, so hat der Bundesminister für Justiz das Ersuchen sogleich abzulehnen.
Historique des modifications
- In Kraft seit 2008-01-01