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ARHG · Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

§ 30 ARHGBehandlung einlangender Ersuchen

ZWEITER ABSCHNITT Zuständigkeit und Verfahren

En vigueurTexte officiel

Auslieferungsersuchen sind vom Bundesministerium für Justiz unmittelbar der zuständigen Staatsanwaltschaft unter gleichzeitiger Unterrichtung der Oberstaatsanwaltschaft zur weiteren Verfügung zuzuleiten. Liegen Umstände zutage, die einer Auslieferung aus einem der in den §§ 2 und 3 Abs. 1 angeführten Gründe entgegenstehen, oder ist das Ersuchen zur gesetzmäßigen Behandlung ungeeignet, so hat der Bundesminister für Justiz das Ersuchen sogleich abzulehnen.

Historique des modifications
  • In Kraft seit 2008-01-01