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ARHV · Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung

§ 18 ARHVWiderruf von Ersuchen

I. HAUPTSTÜCK römisch eins. HAUPTSTÜCK Allgemeine Bestimmungen

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(1) Gegenstandslos gewordene Ersuchen sind unverzüglich zu widerrufen.

(2) Bei besonderer Dringlichkeit kann der Widerruf fernschriftlich, telegrafisch oder telefonisch mitgeteilt werden; hat der Widerruf durch das Bundesministerium für Justiz zu erfolgen, so ist dieses unverzüglich, gegebenenfalls fernschriftlich oder telefonisch, zu verständigen.