ARHV · Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung
§ 18 ARHVWiderruf von Ersuchen
I. HAUPTSTÜCK römisch eins. HAUPTSTÜCK Allgemeine Bestimmungen
(1) Gegenstandslos gewordene Ersuchen sind unverzüglich zu widerrufen.
(2) Bei besonderer Dringlichkeit kann der Widerruf fernschriftlich, telegrafisch oder telefonisch mitgeteilt werden; hat der Widerruf durch das Bundesministerium für Justiz zu erfolgen, so ist dieses unverzüglich, gegebenenfalls fernschriftlich oder telefonisch, zu verständigen.