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ARHV · Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung

§ 29 ARHVAusfolgung von Gegenständen

II. HAUPTSTÜCK römisch zwei. HAUPTSTÜCK Auslieferung aus Österreich

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(1) Auszufolgende Gegenstände sind gleichzeitig mit der auszuliefernden Person dem ersuchenden Staat zu übergeben.

(2) Ist die Ausfolgung gemäß Abs. 1 nicht möglich, so ist sie im Postweg durchzuführen oder über ihre Durchführung auf dem vorgesehenen Weg das Einvernehmen mit dem ersuchenden Staat herzustellen.