ARHV · Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung
§ 29 ARHVAusfolgung von Gegenständen
II. HAUPTSTÜCK römisch zwei. HAUPTSTÜCK Auslieferung aus Österreich
(1) Auszufolgende Gegenstände sind gleichzeitig mit der auszuliefernden Person dem ersuchenden Staat zu übergeben.
(2) Ist die Ausfolgung gemäß Abs. 1 nicht möglich, so ist sie im Postweg durchzuführen oder über ihre Durchführung auf dem vorgesehenen Weg das Einvernehmen mit dem ersuchenden Staat herzustellen.