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Europäisches Übereinkommen über die Über · Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder entlassener Personen

§ 10 Europäisches Übereinkommen über die Über

Titel II Titel römisch zwei Überwachung

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ARTIKEL 10

Der ersuchende Staat teilt dem ersuchten Staat die dem Rechtsbrecher auferlegten Bedingungen mit und gegebenenfalls die Überwachungsmaßnahmen, denen dieser während der Probezeit unterworfen ist.