§ 10 Europäisches Übereinkommen über die Über
Titel II Titel römisch zwei Überwachung
ARTIKEL 10
Der ersuchende Staat teilt dem ersuchten Staat die dem Rechtsbrecher auferlegten Bedingungen mit und gegebenenfalls die Überwachungsmaßnahmen, denen dieser während der Probezeit unterworfen ist.