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Europäisches Übereinkommen über die Über · Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder entlassener Personen

§ 21 Europäisches Übereinkommen über die Über

Titel III Titel römisch drei Vollstreckung von Urteilen

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ARTIKEL 21

Zur bedingten Entlassung ist der ersuchte Staat befugt. Das Gnadenrecht kann sowohl vom ersuchenden als auch vom ersuchten Staat ausgeübt werden.