Правна библиотека и анализ на дела · Австрия · Белгия · Европейски съюз
LAWxPERT Вход Безплатен акаунт

Europäisches Übereinkommen über die Über · Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder entlassener Personen

§ 22 Europäisches Übereinkommen über die Über

Titel IV Titel römisch vier Abtretung an den ersuchten Staat

В силаОфициален текст

ARTIKEL 22

Der ersuchende Staat übermittelt dem ersuchten Staat das Urteil, um dessen gesamte Vollstreckung er ersucht.