§ 22 Europäisches Übereinkommen über die Über
Titel IV Titel römisch vier Abtretung an den ersuchten Staat
ARTIKEL 22
Der ersuchende Staat übermittelt dem ersuchten Staat das Urteil, um dessen gesamte Vollstreckung er ersucht.
Titel IV Titel römisch vier Abtretung an den ersuchten Staat
ARTIKEL 22
Der ersuchende Staat übermittelt dem ersuchten Staat das Urteil, um dessen gesamte Vollstreckung er ersucht.