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Europäisches Übereinkommen über die Über · Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder entlassener Personen

§ 23 Europäisches Übereinkommen über die Über

Titel IV Titel römisch vier Abtretung an den ersuchten Staat

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ARTIKEL 23

(1) Der ersuchte Staat paßt die verhängte Strafe oder Maßnahme seiner Strafgesetzgebung so an, als wäre das Urteil wegen einer in seinem Hoheitsgebiet begangenen Tat ausgesprochen worden.

(2) Die im ersuchten Staat verhängte Sanktion darf nicht strenger sein als die im ersuchenden Staat verhängte.