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Europäisches Übereinkommen über die Über · Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung

§ 46 Europäisches Übereinkommen über die Über

TITEL VI TITEL römisch sechs Schlußbestimmungen

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ARTIKEL 46

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist,

a) jede Unterzeichnung;

b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde;

c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach seinem Artikel 38;

d) jede nach Artikel 9 Absatz 3 eingegangene Erklärung;

e) jede nach Artikel 13 Absatz 3 eingegangene Erklärung;

f) jeden nach Artikel 18 Absatz 2 eingegangene Erklärung;

g) jeden nach Artikel 40 Absätze 2 und 3 eingegangene Erklärung;

h) jeden Vorbehalt und jede Erklärung nach Artikel 41 Absatz 1;

i) jede Zurücknahme eines Vorbehalts oder einer Erklärung nach Artikel 41 Absatz 2;

j) jede nach Artikel 42 Absatz 1 eingegangene Erklärung und jede spätere nach Artikel 42 Absatz 2 eingegangene Notifikation;

k) jede nach Artikel 43 Absatz 4 eingegangene Notifikation;

l) jede nach Artikel 45 eingegangene Notifikation und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird.