§ 46 Europäisches Übereinkommen über die Über
TITEL VI TITEL römisch sechs Schlußbestimmungen
ARTIKEL 46
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist,
a) jede Unterzeichnung;
b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde;
c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach seinem Artikel 38;
d) jede nach Artikel 9 Absatz 3 eingegangene Erklärung;
e) jede nach Artikel 13 Absatz 3 eingegangene Erklärung;
f) jeden nach Artikel 18 Absatz 2 eingegangene Erklärung;
g) jeden nach Artikel 40 Absätze 2 und 3 eingegangene Erklärung;
h) jeden Vorbehalt und jede Erklärung nach Artikel 41 Absatz 1;
i) jede Zurücknahme eines Vorbehalts oder einer Erklärung nach Artikel 41 Absatz 2;
j) jede nach Artikel 42 Absatz 1 eingegangene Erklärung und jede spätere nach Artikel 42 Absatz 2 eingegangene Notifikation;
k) jede nach Artikel 43 Absatz 4 eingegangene Notifikation;
l) jede nach Artikel 45 eingegangene Notifikation und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird.