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Schutz von Wohnungsinteressenten im Inso · Schutz von Wohnungsinteressenten im Insolvenzfall

§ 2 Schutz von Wohnungsinteressenten im Inso

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Das Konkursgericht (Ausgleichsgericht) hat auf Antrag des Masseverwalters (Ausgleichsverwalters) oder des Gläubigerausschusses (Gläubigerbeirats) das Pfandrecht nach § 1 für erloschen zu erklären, wenn die Finanzierung und die Ausführung des Bauvorhabens sichergestellt sind und im Fall des Konkurses der Masseverwalter erklärt, die Zusicherungen nach § 1 zu erfüllen.