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Schutz von Wohnungsinteressenten im Inso · Schutz von Wohnungsinteressenten im Insolvenzfall

§ 3 Schutz von Wohnungsinteressenten im Inso

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Ist der Bauträger nicht Liegenschaftseigentümer, sondern Bauberechtigter, so gelten die §§ 1 und 2 mit der Maßgabe, daß das Pfandrecht nicht an der Liegenschaft, sondern am Baurecht haftet. § 9 Abs. 1 des Baurechtsgesetzes gilt in diesem Fall nicht.