Schutz von Wohnungsinteressenten im Inso · Schutz von Wohnungsinteressenten im Insolvenzfall
§ 3 Schutz von Wohnungsinteressenten im Inso
Ist der Bauträger nicht Liegenschaftseigentümer, sondern Bauberechtigter, so gelten die §§ 1 und 2 mit der Maßgabe, daß das Pfandrecht nicht an der Liegenschaft, sondern am Baurecht haftet. § 9 Abs. 1 des Baurechtsgesetzes gilt in diesem Fall nicht.