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GGG · Gerichtsgebührengesetz

§ 11 GGGPersönliche Gebührenfreiheit im Verfahren auf Grund von Privatanklagen

V. Gebührenfreiheit römisch fünf. Gebührenfreiheit Persönliche Gebührenfreiheit auf Grund der Verfahrenshilfe; Voraussetzungen

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Genießt der Privatankläger persönliche Gebührenfreiheit, so ist der Beschuldigte zahlungspflichtig, falls ihm diese Befreiung nicht zusteht und soweit er zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet ist.