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GGG · Gerichtsgebührengesetz

§ 11 GGGPersönliche Gebührenfreiheit im Verfahren auf Grund von Privatanklagen

V. Gebührenfreiheit römisch fünf. Gebührenfreiheit Persönliche Gebührenfreiheit auf Grund der Verfahrenshilfe; Voraussetzungen

En vigueurTexte officiel

Genießt der Privatankläger persönliche Gebührenfreiheit, so ist der Beschuldigte zahlungspflichtig, falls ihm diese Befreiung nicht zusteht und soweit er zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet ist.