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Internationales Übereinkommen gegen Geis · Internationales Übereinkommen gegen Geiselnahme

§ 14 Internationales Übereinkommen gegen Geis

Artikel 14

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Keine Bestimmung dieses Übereinkommens darf als Rechtfertigung für die Verletzung der territorialen Unversehrtheit oder politischen Unabhängigkeit eines Staates entgegen der Satzung der Vereinten Nationen ausgelegt werden.