Internationales Übereinkommen gegen Geis · Internationales Übereinkommen gegen Geiselnahme
§ 14 Internationales Übereinkommen gegen Geis
Artikel 14
Keine Bestimmung dieses Übereinkommens darf als Rechtfertigung für die Verletzung der territorialen Unversehrtheit oder politischen Unabhängigkeit eines Staates entgegen der Satzung der Vereinten Nationen ausgelegt werden.