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Übereinkommen über die Überstellung veru · Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen

§ 14 Übereinkommen über die Überstellung veru

Beendigung des Vollzugs

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Der Vollstreckungsstaat beendet den Vollzug der Sanktion, sobald ihn der Urteilsstaat von einer Entscheidung oder Maßnahme in Kenntnis gesetzt hat, auf Grund deren ihre Vollstreckbarkeit erlischt.