Übereinkommen über die Überstellung veru · Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen
§ 14 Übereinkommen über die Überstellung veru
Beendigung des Vollzugs
Der Vollstreckungsstaat beendet den Vollzug der Sanktion, sobald ihn der Urteilsstaat von einer Entscheidung oder Maßnahme in Kenntnis gesetzt hat, auf Grund deren ihre Vollstreckbarkeit erlischt.