Правна библиотека и анализ на дела · Австрия · Белгия · Европейски съюз
LAWxPERT Вход Безплатен акаунт

RPG · Rechtspraktikantengesetz

§ 27 RPGZuständigkeit und Verfahren

I. ABSCHNITT römisch eins. ABSCHNITT Gerichtspraxis

В силаОфициален текст

Zuständige Behörde für die nach diesem Abschnitt durchzuführenden Verfahren ist die Präsidentin bzw. der Präsident des Oberlandesgerichts. Beschwerden gegen Bescheide, mit denen die Ausschließung von der Gerichtspraxis verfügt wird oder mit denen der Ausbildungsbeitrag gekürzt wird, haben keine aufschiebende Wirkung.

История на изменения
  • In Kraft seit 2025-09-01