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RPG · Rechtspraktikantengesetz

§ 27 RPGZuständigkeit und Verfahren

I. ABSCHNITT römisch eins. ABSCHNITT Gerichtspraxis

In forceOfficial text

Zuständige Behörde für die nach diesem Abschnitt durchzuführenden Verfahren ist die Präsidentin bzw. der Präsident des Oberlandesgerichts. Beschwerden gegen Bescheide, mit denen die Ausschließung von der Gerichtspraxis verfügt wird oder mit denen der Ausbildungsbeitrag gekürzt wird, haben keine aufschiebende Wirkung.

Amendment history
  • In Kraft seit 2025-09-01