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DSt · Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

§ 46 DSt

Sechster Abschnitt Rechtsmittelverfahren

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Erkenntnisse des Disziplinarrats können mit dem Rechtsmittel der Berufung, Beschlüsse, auch solche über die Höhe der Kosten nach § 41, mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angefochten werden. Berufung kann nur erhoben werden, wenn der Berufungswerber eine solche zuvor angemeldet hat (§ 40 Abs. 2). Sofern nicht mit einer Zurückweisung nach § 48 Abs. 1a vorzugehen ist, ist der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung über die Rechtsmittel berufen.

История на изменения
  • In Kraft seit 2024-08-01