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DSt · Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

§ 76 DSt

Neunter Abschnitt Tilgung von Verurteilungen

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Zum Bezugszeitraum vgl. Art. V Z 11, BGBl. I Nr. 71/1999 .

(1) Der Rechtsanwalt kann die Feststellung beantragen, daß seine Verurteilung getilgt ist. Dieser Antrag ist beim Disziplinarrat einzubringen, der darüber mit Beschluß zu entscheiden hat. Dieser Beschluß ist dem Antragsteller sowie dem Kammeranwalt zuzustellen und dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen.

(2) Gegen diesen Beschluß steht dem Antragsteller und dem Kammeranwalt das Rechtsmittel der Beschwerde nach Maßgabe der Bestimmungen des sechsten Abschnitts dieses Bundesgesetzes zu.

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  • In Kraft seit 2024-08-01