Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

DSt · Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

§ 76 DSt

Neunter Abschnitt Tilgung von Verurteilungen

In forceOfficial text

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. V Z 11, BGBl. I Nr. 71/1999 .

(1) Der Rechtsanwalt kann die Feststellung beantragen, daß seine Verurteilung getilgt ist. Dieser Antrag ist beim Disziplinarrat einzubringen, der darüber mit Beschluß zu entscheiden hat. Dieser Beschluß ist dem Antragsteller sowie dem Kammeranwalt zuzustellen und dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen.

(2) Gegen diesen Beschluß steht dem Antragsteller und dem Kammeranwalt das Rechtsmittel der Beschwerde nach Maßgabe der Bestimmungen des sechsten Abschnitts dieses Bundesgesetzes zu.

Amendment history
  • In Kraft seit 2024-08-01