Правна библиотека и анализ на дела · Австрия · Белгия · Европейски съюз
LAWxPERT Вход Безплатен акаунт

MuSchG · Musterschutzgesetz 1990

§ 14 MuSchG

II. ANMELDEVERFAHREN UND MUSTERREGISTER römisch zwei. ANMELDEVERFAHREN UND MUSTERREGISTER

В силаОфициален текст

Das Exemplar und die Abbildung des Musters sowie die Beschreibung können offen oder in einem versiegelten Umschlag überreicht werden (Geheimmuster). Der Umschlag ist zu öffnen:

1. auf Antrag des Musteranmelders;

2. auf Antrag eines Dritten, sofern dieser nachweist, daß sich der Musteranmelder ihm gegenüber auf das Muster berufen hat;

3. von Amts wegen achtzehn Monate nach dem Prioritätstag des Musters.

История на изменения
  • In Kraft seit 1992-12-05