MuSchG · Musterschutzgesetz 1990
§ 14 MuSchG
II. ANMELDEVERFAHREN UND MUSTERREGISTER römisch zwei. ANMELDEVERFAHREN UND MUSTERREGISTER
Das Exemplar und die Abbildung des Musters sowie die Beschreibung können offen oder in einem versiegelten Umschlag überreicht werden (Geheimmuster). Der Umschlag ist zu öffnen:
1. auf Antrag des Musteranmelders;
2. auf Antrag eines Dritten, sofern dieser nachweist, daß sich der Musteranmelder ihm gegenüber auf das Muster berufen hat;
3. von Amts wegen achtzehn Monate nach dem Prioritätstag des Musters.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 1992-12-05