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MuSchG · Musterschutzgesetz 1990

§ 33 MuSchGÖsterreichischer Musteranzeiger

IV. ZUSTÄNDIGKEIT UND VERFAHREN römisch vier. ZUSTÄNDIGKEIT UND VERFAHREN

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Das Patentamt hat einen periodisch erscheinenden amtlichen Musteranzeiger herauszugeben, in den insbesondere Veröffentlichungen gemäß § 17, Veröffentlichungen über das Ende des Musterschutzes, über Teilverzichte, über Änderungen des Firmenwortlautes und der Person des Musterinhabers sowie jene Veröffentlichungen aufzunehmen sind, die nach § 26 Abs. 2 in sinngemäßer Anwendung der §§ 128 und 133 Abs. 3 des Patentgesetzes 1970 zu erfolgen haben.