MuSchG · Musterschutzgesetz 1990
§ 33 MuSchGÖsterreichischer Musteranzeiger
IV. ZUSTÄNDIGKEIT UND VERFAHREN römisch vier. ZUSTÄNDIGKEIT UND VERFAHREN
Das Patentamt hat einen periodisch erscheinenden amtlichen Musteranzeiger herauszugeben, in den insbesondere Veröffentlichungen gemäß § 17, Veröffentlichungen über das Ende des Musterschutzes, über Teilverzichte, über Änderungen des Firmenwortlautes und der Person des Musterinhabers sowie jene Veröffentlichungen aufzunehmen sind, die nach § 26 Abs. 2 in sinngemäßer Anwendung der §§ 128 und 133 Abs. 3 des Patentgesetzes 1970 zu erfolgen haben.
Refers to
- MuSchG Art. 128
- MuSchG Art. 133
- MuSchG Art. 17
- MuSchG Art. 26