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MuSchG · Musterschutzgesetz 1990

§ 34 MuSchGMusterrechtsverletzungen

V. MUSTERRECHTSVERLETZUNGEN UND FESTSTELLUNGSANTRÄGE römisch fünf. MUSTERRECHTSVERLETZUNGEN UND FESTSTELLUNGSANTRÄGE

In forceOfficial text

Wer in seinem Musterrecht verletzt worden ist, hat Anspruch auf Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung, angemessenes Entgelt, Schadenersatz, Herausgabe des Gewinnes, Rechnungslegung und Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg. Auch wer eine solche Verletzung zu besorgen hat, hat Anspruch auf Unterlassung. Die §§ 147 bis 154 des Patentgesetzes 1970 gelten sinngemäß.

Amendment history
  • In Kraft seit 2005-07-01