§ 6 Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen
Artikel 6
Militärische strafbare Handlungen
Die Vollziehung oder die Überwachung wird nicht übernommen, wenn die der Entscheidung zugrunde liegende Handlung nach Ansicht des ersuchten Staates ausschließlich in der Verletzung militärischer Pflichten besteht.