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Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen · Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Polen)

§ 7 Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen

Artikel 7

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Fiskalische strafbare Handlungen

In Strafsachen wegen fiskalischer strafbarer Handlungen darf die Übernahme der Vollziehung oder der Überwachung nicht ausschließlich mit der Begründung abgelehnt werden, daß das Recht des ersuchten Staates keine Abgaben-, Zoll- oder Monopolvorschriften oder keine Vorschriften über den Devisenverkehr, die Warenbewirtschaftung oder über den Außenhandel derselben Art wie das Recht des Urteilsstaates enthält.