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Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung u · Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung und Erleichterung (Slowakei)

§ 11 Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung u

Artikel XI Artikel römisch elf

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(Zu Artikel 17 des Übereinkommens)

Zugleich mit der Entscheidung nach Artikel 17 des Übereinkommens wird der ersuchte Vertragsstaat auch über die Zulässigkeit der Weiterlieferung entscheiden; er wird diese Entscheidung allen beteiligten Staaten bekanntgeben.