§ 11 Auslieferungsübereinkommen - Ergänzung u
Artikel XI Artikel römisch elf
(Zu Artikel 17 des Übereinkommens)
Zugleich mit der Entscheidung nach Artikel 17 des Übereinkommens wird der ersuchte Vertragsstaat auch über die Zulässigkeit der Weiterlieferung entscheiden; er wird diese Entscheidung allen beteiligten Staaten bekanntgeben.