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Übereinkommen über die gerichtliche Zust · Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie Protokoll betreffend die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof

§ 6 Übereinkommen über die gerichtliche ZustArtikel 6

Titel II Titel römisch zwei Anpassungen des Übereinkommens von 1968

В силаОфициален текст

In Art. 41 des Übereinkommens von 1968 in der Fassung des Art. 20 des Übereinkommens von 1978, des Art. 7 des Übereinkommens von 1982 und des Art. 13 des Übereinkommens von 1989 werden folgende Gedankenstriche eingefügt:

a) zwischen dem vierten und fünften Gedankenstrich:

„–

in Österreich der Revisionsrekurs ;“,

b) zwischen dem fünften und sechsten Gedankenstrich:

„–

in Finnland ein Rechtsbehelf bei dem ,korkein oikeus/högsta domstolen‘ ;

–

in Schweden ein Rechtsbehelf bei dem ,Högsta domstolen‘ ;“.

(Anm.: Der Vertragstext wurde mit BGBl. III Nr. 209/1998 kundgemacht und als Anlage 1 dokumentiert. Die Änderungen wurden darin berücksichtigt.)