§ 6 Übereinkommen über die gerichtliche ZustArtikel 6
Titel II Titel römisch zwei Anpassungen des Übereinkommens von 1968
In Art. 41 des Übereinkommens von 1968 in der Fassung des Art. 20 des Übereinkommens von 1978, des Art. 7 des Übereinkommens von 1982 und des Art. 13 des Übereinkommens von 1989 werden folgende Gedankenstriche eingefügt:
a) zwischen dem vierten und fünften Gedankenstrich:
„–
in Österreich der Revisionsrekurs ;“,
b) zwischen dem fünften und sechsten Gedankenstrich:
„–
in Finnland ein Rechtsbehelf bei dem ,korkein oikeus/högsta domstolen‘ ;
–
in Schweden ein Rechtsbehelf bei dem ,Högsta domstolen‘ ;“.
(Anm.: Der Vertragstext wurde mit BGBl. III Nr. 209/1998 kundgemacht und als Anlage 1 dokumentiert. Die Änderungen wurden darin berücksichtigt.)
Ссылается на
- Übereinkommen über die gerichtliche Zust § 13
- Übereinkommen über die gerichtliche Zust ст. 20
- Übereinkommen über die gerichtliche Zust ст. 41
- Übereinkommen über die gerichtliche Zust § 7