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Übereinkommen über die gerichtliche Zust · Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie Protokoll betreffend die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof

§ 5 Übereinkommen über die gerichtliche ZustArtikel 5

Titel II Titel römisch zwei Anpassungen des Übereinkommens von 1968

ДействуетОфициальный текст

In Art. 40 Abs. 1 des Übereinkommens von 1968 in der Fassung des Art. 19 des Übereinkommens von 1978, des Art. 6 des Übereinkommens von 1982 und des Art. 12 des Übereinkommens von 1989 werden folgende Gedankenstriche eingefügt:

a) zwischen dem zehnten und elften Gedankenstrich:

„–

in Österreich bei dem Bezirksgericht ;“,

b) zwischen dem elften und zwölften Gedankenstrich:

„–

in Finnland bei dem ,hovioikeus/hovrätt‘ ;

–

in Schweden bei dem ,Svea hovrätt‘ ;“.

(Anm.: Der Vertragstext wurde mit BGBl. III Nr. 209/1998 kundgemacht und als Anlage 1 dokumentiert. Die Änderungen wurden darin berücksichtigt.)