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Verordnung zur Durchführung des Feuersch · Verordnung zur Durchführung des Feuerschutzsteuergesetzes

§ 9 Verordnung zur Durchführung des Feuersch§ 9. Erstattung der Steuer bei vorzeitigem Aufhören der Versicherung. Paragraph 9, Erstattung der Steuer bei vorzeitigem Aufhören der Versicherung.

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Der Versicherer hat die Steuerbeträge, deren Erstattung er gemäß § 7 des Gesetzes beansprucht, in der Nachweisung [§ 8 Abs. (4)] vom Steuerbetrag abzusetzen. Die Absetzung ist bei der früheren Eintragung in der Aufstellung oder in den Geschäftsbüchern zu vermerken. Bei der Absetzung ist auf die frühere Eintragung hinzuweisen.